S A T Z U N G der "arche"-kammermusik e.v. Bad Pyrmont
§ 1 Name und Sitz des Vereins:
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Der Verein für den Namen "arche"-kammermusik
e.v.
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Sitz des Vereins ist Bad Pyrmont
§ 2 Zweck des Vereins:
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Die "arche"-kammermusik e.v. bezweckt,
vornehmlich junge und wenig bekannte Solisten durch kammermusikalische
Veranstaltungen in der Öffentlichkeit bekannt zu machen und das Interesse des
Publikums an diesen Solisten und der Kammermusik überhaupt zu wecken.
Die Auswahl der Solisten erfolgt zum Teil auf
Empfehlungen der Musikakademien in Hannover und Detmold
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Die "arche"-kammermusik e.v. verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" er AO. Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eingenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft:
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Mitglied kann jede natürliche und juristische Person
sein.
§ 4 Organe des Vereins:
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Organe des Vereins sind:
1. Vorstand
2.Mitgliederversammlung
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Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern und zwar dem
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Vorsitzenden
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Zwei Stellvertretenden Vorsitzenden
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Schatzmeister
Die
Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn
Beauftragten geleitet. Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen
werden Protokolle angefertigt und vom
Vorsitzenden und einem der Stellvertreter, der als Schriftführer fungiert hat,
unterzeichnet.
Schriftführer
ist der stellvertretende Vorsitzende.
Der
Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung gewählt und zwar für jeweils drei Jahre.
Er führt die Geschäfte solange weiter, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden oder
stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur tätig werden darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
Der Vorsitzende leitet den Verein.
Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand führt die Vereinsbeschlüsse aus und verwaltet das Vereinsvermögen. Dem Vorstand kann ein Beirat mit maximal fünf Personen zur Unterstützung seiner Aufgaben beigegeben werden. Die Mitglieder des Beirates werden ebenfalls für drei Jahre gewählt und arbeiten dem Vorstand zu.
Die beiden Kassenprüfer sind jährlich zu wählen.
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Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich in ersten
Vierteljahr schriftlich mit einer 10-tägigen Ladungsfrist einzuladen. In der
Einladung ist die Tagesordnung anzugeben. Die Mitglieder können sich durch mit
schriftlicher Vollmacht versehende Mitglieder vertreten lassen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
Vorstandsmitglieder und weiter fünf Mitglieder anwesend sind. Sollte in der ersten Einberufung zur Mitgliederversammlung eine Beschlussfähigkeit nicht zustand kommen, so ist die Mitgliederversammlung erneut einzuberufen. Dieses ist unabhängig von der Zahl der Erschienenden beschlussfähig.
§ 5 Mitgliedschaft:-
die Mitgliedschaft wird durch schriftliche
Beitrittserklärung erworben.
Sie endet:
durch Tod
Kündigung, welche mit einer First von drei Monaten zum Endes des Kalenderjahres möglich ist
Ausschluss infolge Vorstandsbeschluss, wenn z. B. das Mitglied dem Verein Schaden zugefügt hat oder mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
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Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.-
Die Mitglieder zahlen Beiträge, dessen Höhe von der
Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Der Beitrag ist bis zum 30. April eines jeden Jahres auf das Vereinskonto
einzuzahlen.
§ 6 Etwaige Gewinne des Vereins:-
Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und
führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben.
Er hat der Mitgliederversammlung einmal im
Jahr einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
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Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
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Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile aus dem Vermögen des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder ein
Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt des Vermögen des Vereins an die Stadt
Bad Pyrmont mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
§ 7 Inkrafttreten:
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Diese Satzung tritt mit der Genehmigung durch die
Mitgliederversammlung nach Eintragung beim Amtsgericht Hameln in Kraft.
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Die am 26. Oktober 1973 errichtete Satzung tritt damit
außer Kraft.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 06. März 1992.
Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hameln
am 05. August 1992.